Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Die richterliche Fragepflicht gilt in sämtlichen Verfahrensarten und -abschnitten und besteht grundsätzlich auch, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (GEHRI in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 und 4 zu Art. 56 ZPO).