Massgebend ist der erkennbare tatsächliche Wille des Erklärenden, weshalb ein Rechtsbegehren oder eine Tatsachenbehauptung so zu verstehen ist, wie es dem erkennbaren Willen des Erklärenden entspricht (z.B. unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung). Eine erkennbar irrtümliche oder unglückliche Wortwahl ist also aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben unschädlich, und zwar gleichviel ob sie auf Seiten des Gerichts (z.B. bei einer missverständlichen richterlichen Verfügung), der Parteien oder eines anderen Verfahrensbeteiligten liegt (GÖKSU, in: DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.