Wenn in einem hängigen Verfahren eine Eingabe unter Präzisierung der Parteien gemacht werde, ohne dass eine Beschränkung auf ein einziges Verfahren erfolgte, dürfe der Richter davon ausgehen, dass sich die Eingabe auf alle Haupt- und Nebenverfahren erstrecke. Es anders zu verstehen, sei überspitzt formalistisch. 10.1 Gemäss bundesgerichtlicher