Die Frage nach der «richtigen» Parteibezeichnung bzw. Prozesspartei ist damit sowohl bei der Eintretensfrage als auch beim materiellen Prozessthema erheblich (sog. doppelrelevante Tatsachen). Da dem Prozessrecht dem materiellen Recht dienende Funktion zukommt, sind die von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Tatsachen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde (vorübergehend) als wahr zu unterstellen und ist die abschliessende Beurteilung der doppelrelevanten Frage der materiellen Prüfung vorzubehalten. 8. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 9. Auf die Beschwerde ist einzutreten.