Zu beurteilen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen durfte, dass nicht die Kinder um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren ersucht hatten, sondern die Kindsmutter. Die Frage nach der «richtigen» Parteibezeichnung bzw. Prozesspartei ist damit sowohl bei der Eintretensfrage als auch beim materiellen Prozessthema erheblich (sog. doppelrelevante Tatsachen).