7. Vorab ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, richtet sich der vorinstanzliche Entscheid doch gegen die Kindsmutter als Gesuchstellerin, während die Beschwerde von ihren Kindern geführt wird. Zu beurteilen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen durfte, dass nicht die Kinder um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren ersucht hatten, sondern die Kindsmutter.