Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 ersuchten sie auch für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 11, pag. 1 ff.). 3.2 Der Kindsvater äusserte sich innert Frist nicht zur Beschwerde, beantragte aber im Gesuchsverfahren ZK 18 11, auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Januar 2018 sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (ZK 18 11, pag. 49 ff.).