3. 3.1 Gegen den Nichteintretensentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Dezember 2017 erhoben die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, am 10. Januar 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und den erstinstanzlichen Prozess (pag. 86 ff.). Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 ersuchten sie auch für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 11, pag.