Als Eventualbegründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Gesuch auch inhaltlich abzuweisen wäre. Die unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Der Kindsvater habe gemäss Unterlagen im Jahr 2012 monatlich CHF 10'000 netto verdient. Zuerst müsse das Regionalgericht prüfen, ob die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses möglich sei oder nicht. Erst anschliessend könne der Anspruch der als Kläger auftretenden Kinder auf unentgeltliche Rechtspflege geprüft werden.