führte sie aus, die Präzisierung der Parteibezeichnung vom 7. November 2017 habe sich lediglich auf die Klagebegehren bzw. das Schlichtungsgesuch bezogen, nicht aber auf das Gesuch der Kindsmutter um unentgeltliche Rechtspflege. Kläger im Schlichtungsverfahren seien aber die Kinder. Die Mutter sei nicht Partei, weshalb es ihr an einem Rechtschutzinteresse im Sinne von Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) fehle und ein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe. Als Eventualbegründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Gesuch auch inhaltlich abzuweisen wäre.