Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ebenfalls nicht einzutreten, eventualiter seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen (Ziff. 3 und 4). In seiner Begründung wies er u.a. darauf hin, dass die Abänderungsklage gemäss präzisierender Eingabe nicht von der Mutter, sondern im Namen der Kinder eingereicht worden sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei hingegen von der Mutter im eigenen Namen eingereicht worden. Die Stellungnahme wurde der Gegenpartei ‒ soweit aus den Akten ersichtlich ‒ nicht zugestellt.