2 2.3 In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 (pag. 44 ff.) beantragte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin G.________, auf das Gesuch um Parteikostenbeitrag sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (Ziff. 1 und 2). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ebenfalls nicht einzutreten, eventualiter seien die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen (Ziff. 3 und 4).