5. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und teilweise mit dem vom Ehemann geleisteten Vorschuss von CHF 2‘500.00 verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Für den Restbetrag von CHF 1‘500.00 wird der Ehefrau noch separat Rechnung gestellt werden. 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des oberinstanzlichen Verfahrens. 7. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz