2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 c) des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2017 wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag des Ehemannes an die Ehefrau für die Monate Januar und Februar 2017 auf CHF 525.00 festgesetzt. Ab März 2017 schuldet der Ehemann der Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag mehr. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt.