b des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden somit den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und teilweise mit dem vom Ehemann geleisteten Vorschuss von CHF 2‘500.00 verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Für den Restbetrag von CHF 1‘500.00 wird der Ehefrau noch separat Rechnung gestellt werden. 22.4. Die Parteikosten sind entsprechend wettzuschlagen.