2017. Er obsiegt betreffend die Ehegattenunterhaltspflicht für Januar und Februar 2017 teilweise, indem die Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘415.00 auf CHF 525.00 gesenkt werden, und für März 2017 vollständig, indem er von der Pflicht zur Leistung eines monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags von CHF 599.00 befreit wird. 22.2. Der Ehemann unterliegt damit zu rund 50%, weshalb sich (nach dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO) eine hälftige Teilung der oberinstanzlichen Gerichtskosten aufdrängt. Die Parteikosten sind entsprechend wettzuschlagen.