22.1. Der Ehemann unterliegt in Bezug auf seine Begehren um Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages durch die Ehefrau von mindestens monatlich CHF 479.00, Anrechnung eines zusätzlichen Betrags von CHF 3‘606.40 an die von ihm geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge und vollständige Befreiung von der Ehegattenunterhaltspflicht für Januar und Februar 2017.