21.2. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘800.00, den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Diese Kostenregelung kann aufgrund von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO bestätigt werden. 22. Oberinstanzliche Prozesskosten