Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Nach der bernischen Praxis werden die Gerichtskosten in familienrechtlichen Verfahren den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Von der bernischen Praxis kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa die Verursachung unnötiger Prozesskosten.