Das Rechtsbegehren 2 der Berufung wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 c) des angefochtenen Entscheids wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag des Ehemannes an die Ehefrau für die Monate Januar und Februar 2017 auf CHF 525.00 festgesetzt. Die Dispositiv-Ziffer 3 d) des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau ab März 2017 keinen Ehegattenunterhaltsbeitrag mehr schuldet. IV. Kosten 21. Erstinstanzliche Prozesskosten