Auf das Rechtsbegehren 3 der Berufung wird nicht eingetreten bzw. die Dispositiv- Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids bleibt unverändert. Auf das Rechtsbegehren 4 wird nicht eingetreten bzw. die geltend gemachten Abänderungsgründe für die Zeit ab September 2017 bzw. Januar 2018 werden nicht geprüft. Das Rechtsbegehren 1 der Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird bestätigt.