Damit würde wiederum der Mehrbelastung des Ehemannes ungenügend Rechnung getragen. Angemessen erscheint es, der Ehefrau einen Überschussanteil von CHF 1‘300.00, entsprechend rund 30 % des Gesamtüberschusses zuzuweisen (entsprechend einer Vorabzuteilung für den Ehemann von CHF 1‘150.00), was einen Unterhaltsbeitrag von CHF 525.00 ergibt. 20. Fazit: Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids, soweit die Zeit bis und mit Dezember 2016 betreffend, sowie die Dispositiv-Ziffern 3 a) und b) und die Dispositiv-Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen sind.