Der Antrag des Ehemannes (Nulllösung) entspricht einer Verteilung des Überschusses von CHF 4‘368.00 mit CHF 895.00 für die Ehefrau, CHF 3‘025.00 für den Ehemann und CHF 448.00 für G.________. Dieser krasse Unterschied zwischen den Elternteilen widerspricht der Idee, dass alle Familienmitglieder grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Auch unter dem Aspekt, dass die Ehefrau in dieser Zeit keine Betreuungsaufgaben für G.________ wahrgenommen hat, kann sie von einer Teilhabe am hohen Einkommen des Ehemannes nicht gänzlich ausgeschlossen werden.