Bei einer Vorabzuteilung von CHF 650.00 an den Ehemann bliebe die Ehefrau von Unterhaltspflichten gegenüber G.________ befreit, würde jedoch keinen Unterhaltsbeitrag vom Ehemann erhalten. Dies bedeutet, dass sie den von ihr selbst erwirtschafteten Überschuss von CHF 895.00 behalten könne. Dem Ehemann verbliebe ein Überschuss von (gerundet) CHF 1‘545.00, G.________ würde einen solchen von CHF 445.00 erhalten. Dies scheint insgesamt eine angemessene Lösung zu sein. 19.2. 19.2.1. Phase 6