Gemäss dem separaten Berechnungsblatt des Obergerichts des Kantons Bern für die Phase 7 ergäbe sich aufgrund der obigen Korrekturen, aber ohne Vorabzuteilung, ein Unterhaltsbeitrag von CHF 340.00 zu Gunsten der Ehefrau, wobei diese für G.________ keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen muss. Es ist jedoch klar, dass von den Ehegatten ausschliesslich der Ehemann Betreuungsleistungen für G.________ erbringt, und dies in nicht unerheblichem Umfang. Eine Verteilung des