163 ZGB, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen, wobei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern, verständigen und die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen. In Bezug auf den Kindesunterhalt bestimmt Art. 276 ZGB in analoger Weise, dass Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen.