Die Vorabzuteilung innerhalb einer nach der Überschussverteilungsmethode vorgenommenen Berechnung ist ein Element einer Gesamtbetrachtung und deshalb nicht für sich allein zu beurteilen. Ausgangspunkt ist Art. 163 ZGB, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen, wobei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern, verständigen und die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen.