Nach Auffassung der Ehefrau (p. 407) ist vorliegend zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht relevant, wie hoch der effektive Betreuungsaufwand ist. Zur Berechnung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge sei beim Ehemann auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen und es sei für die zusätzliche Betreuung eine Vorabzuteilung zu Gunsten des Ehemannes vorzunehmen, wenn die Hilflosenentschädigung berücksichtigt werde. Dies habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt umgesetzt.