Demzufolge sind die ganzen Kosten der Haushaltshilfe im Umfang von CHF 850.00 der Hilflosenentschädigung zu belasten. Wie die Betreuerin eingesetzt wird, ob vollumfänglich zur Pflege von G.________ oder zur Entlastung des Ehemannes, damit dieser Pflegeleistungen erbringen kann, ist nicht von Bedeutung. 19.1.7. Steuerangaben