Die Haushaltshilfe muss offensichtlich nur wegen der Behinderung von G.________ beigezogen werden, die ihm die Vornahme alltäglicher Lebensverrichtungen stark erschwert. Somit fällt sie unter die Zweckbestimmung der Hilflosenentschädigung (Art. 42 ff. IVG). Für den Umfang der vom Ehemann geltenden zusätzlichen Auslagen, die zudem nur einzelfallweise und nicht periodisch anfallen, fehlen Anhaltspunkte, die deren Bezifferung ermöglichen könnten. Die vom Ehemann zitierte Aussage der Ehefrau in der Verhandlung genügt dafür nicht. Sie ist zu unbestimmt und betrifft zudem eine zurückliegende Zeit.