Die Hilflosenentschädigung werde für Mehrkosten, wie Taxidienste, Spezialferien, Schäden in der Wohnung aufgrund des Rollstuhls, Rollstuhlausstattung, Spezialausstattung des Autos, neue Notebooks, Spezialkleider für G.________, Spezialtherapien, etc. verwendet. Die Ehefrau habe in ihrer Einvernahme selber darauf hingewiesen, dass die ausbezahlte IV- Entschädigung von damals CHF 2'390.00 in etwa gerade die behinderungsbedingten Mehrkosten decke (vgl. p. 255, Zeilen 32-42). Nun sei die Haushaltshilfe neu hinzugekommen und die Hilflosenentschädigung halbiert worden.