Die Hilflosenentschädigung wird einer Person ausgerichtet, um behinderungsbedingte Mehrkosten zu ersetzen. Es handelt sich dabei nicht um Einkommen, sondern es sollen die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten ersetzt werden. Entsprechend ist die Hilflosenentschädigung nicht in die Berechnung des Einkommens miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_372/2016 E. 5.1.1 vom 18. November 2016; BGE 139 III 401 E. 3.1.2.2 und 4.4.2; Entscheid des Obergerichts ZK 13 210 [Ziff. III.7] vom 29. Mai 2013). Wird sie einbezogen, ist sie durch eine gleich hohe Gegenposition beim Bedarf zu neutralisieren, was die Vorinstanz nicht getan hat.