doch eine von seinem Wohnort entfernte Schule. Ausserdem fallen besondere Krankheitskosten in dem von der Vorinstanz angenommenen Umfang auch bei nicht behinderten Kindern an. Die Spezialdiätkost ist zwar behinderungsbedingt, aber es geht bei dieser nicht um Hilfestellung bei alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie liegt deshalb nicht in der Zielrichtung der Hilflosenentschädigung (Art. 9 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Art. 42 ff. des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und ist von den Eltern zu finanzieren.