Die Vorinstanz hat die Hilflosenentschädigung im vollen Umfang von CHF 1‘175.00 als Einkommen von G.________ eingesetzt. In dessen Bedarf hat sie neben den klar nicht behinderungsbedingten Positionen (Grundbetrag, Wohnkostenanteil und Krankenversicherungsprämien) CHF 425.00 für die Betreuerin, CHF 150.00 für Spezialdiätkost, CHF 50.00 für auswärtiges Essen und CHF 25.00 für besondere Krankheitskosten aufgenommen. Beim auswärtigen Essen ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Mehrkosten nicht behinderungsbedingt sind, besucht G.________ doch eine von seinem Wohnort entfernte Schule.