15 Die Ehefrau vertritt dem gegenüber die Ansicht (p. 403), die Vorinstanz habe sämtliche behinderungsbedingten Mehrkosten als Auslagen im Bedarf von G.________ berücksichtigt. Soweit die Hilflosenentschädigung keinen entsprechenden Schadenspositionen gegenüber stünden, könne ihr per se keine Schadenersatzfunktion zukommen, womit der nicht durch behinderungsbedingte Mehrkosten konsumierte Betrag klarerweise als Einkommen anzurechnen sei.