Der Ehemann führt aus (p. 371), bei G.________ sei ab 2017 eine mittlere Hilflosigkeit mit 1,8 Stunden Pflegebedarf pro Tag und somit 54 Stunden pro Monat festgestellt worden. Dabei sei allerdings zu bemerken, dass die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'175.00 als pauschale Entschädigung, unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten gelte und die behinderungsbedingten Mehrkosten von G.________ (wie Taxidienste, Spezialferien, Schäden in der Wohnung aufgrund des Rollstuhls, Rollstuhlausstattung, Spezialausstattung des Autos neue Notebooks, Spezialkleider für G.___