19.1.4. Unabhängig von den hiervor erwähnten Ungereimtheiten ist festzuhalten, dass die Berechnungen der Vorinstanz und des Ehemannes sich in folgenden Punkten unterscheiden: – Hilflosenentschädigung: Die Vorinstanz setzt CHF 1‘175.00 als Einkommen von G.________ ein, der Ehemann dagegen CHF 0.