19.1.3. Zunächst wird der Übersicht halber Folgendes festgehalten: Die Berechnung des Ehemannes ist aus p. 381c f. ersichtlich. Die Grundlagen der vom Ehemann vorgenommenen Steuerberechnung wurden nicht eingereicht. Diese kann deshalb nicht rekonstruiert werden. Die Anwendung des Berechnungsblattes der Vorinstanz (p. 295 ff.) unter Einbezug der durch den Ehemann vorgenommenen Veränderungen ergäbe beim Ehemann eine um ca. CHF 300.00 höhere Steuerbelastung. Die Steuerberechnung des Ehemannes ist allerdings für die Ehefrau günstiger, so dass der Berechnungsweise des Ehemannes nicht weiter nachgegangen werden muss.