wärtiges Essen CHF 150.00, Private Vorsorge/Lebensversicherung CHF 500.00, Besondere Krankheitskosten CHF 380.00). Damit resultierte beim Ehemann ein Überschuss von CHF 5‘023.00 in der Phase 6 und ein solcher von CHF 3‘299.00 in der Phase 7. Der Ehefrau rechnete die Vorinstanz für beide Phasen ein Einkommen von 5‘500.00 an. Die laufenden Steuern der Ehefrau machten für die Phase 6 CHF 1‘100.00 und für die Phase 7 CHF 889.00 aus. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in den Bedarf der Ehefrau für beide Phasen die gleichen Bedarfspositionen mit gleich hohen Beträgen aufgenommen (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Miete CHF