Die Berechnungen der Vorinstanz unterscheiden sich in den Phasen 6 und 7 nur durch das dem Ehemann angerechnete Einkommen (Phase 6: CHF 11‘592.00, Phase 7: CHF 9‘542.00) sowie die sich daraus ergebenden variierenden laufenden Steuern (Phase 6: CHF 1‘497.00, Phase 7: CHF 1‘171.00). Abgesehen davon hat die Vorinstanz in den Bedarf des Ehemannes für beide Phasen die gleichen Bedarfspositionen mit gleich hohen Beträgen aufgenommen (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkosten CHF 2‘350.00, abzüglich Anteil Kind CHF 600.00, Krankenkasse CHF 442.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 400.00, Aus-