Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsbeitrag nach der Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung. Die Berechnungen der Vorinstanz unterscheiden sich in den Phasen 6 und 7 nur durch das dem Ehemann angerechnete Einkommen (Phase 6: CHF 11‘592.00, Phase 7: CHF 9‘542.00) sowie die sich daraus ergebenden variierenden laufenden Steuern (Phase 6: CHF 1‘497.00, Phase 7: CHF 1‘171.00).