Im Rechtsbegehren 2 ficht der Ehemann die Ziffern 3c und 3d des vorinstanzlichen Entscheids an, in welchen er zum voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau für Januar und Februar 2017 (je CHF 1‘415.00) bzw. ab März 2017 (je CHF 599.00) verurteilt wurde. Weitergehend sind die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Unterhaltsregelung von Oktober 2015 bis und mit Dezember 2016) in Rechtskraft erwachsen. 19. Von der Anfechtung betroffen sind die Phasen 6 (Januar/Februar 2017) und 7 (ab März 2017) gemäss der Terminologie der Vorinstanz. Die Berechnung der Vorinstanz ist aus p. 295 ff. ersichtlich.