Damit ist der Ehemann nicht befugt, Unterhaltsbeiträge für G.________ nach Eintritt von dessen Volljährigkeit, d.h. ab Juli 2017, geltend zu machen. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine im vorliegenden Verfahren für die Zeit vor der Volljährigkeit getroffene Unterhaltsregelung dahin fällt. Vielmehr ist analog zur Situation bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung bei hängigem Eheschutzverfahren 12 (BGE 138 III 646) davon auszugehen, dass die Regelung weiterhin gilt, bis sie vom neu zuständigen Gericht abgeändert wird (Ziff. 16.2.6. oben).