Dass die Tendenz eher in Richtung einer Einschränkung der Prozessstandschaft geht, wird auch aus dem BGE 142 III 78 ersichtlich. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht hinsichtlich der Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern fest, dass die Befugnis der Eltern, bei der Verfolgung von Interessen des Kindesvermögens als Prozessstandschafter zu handeln, mit der Volljährigkeit des Kindes endet (vgl. Ziff. 3.3. des Entscheids). Das Bundesgericht hielt sodann in Bezug auf Art.