JANN SIX (Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, Rz 2.51) vertritt die Meinung, dass es überhaupt nicht möglich ist, in einem Eheschutzverfahren Unterhalt für volljährige Kinder festzulegen. Es ist allerdings nicht einleuchtend, inwiefern hier ein Unterschied zum Scheidungsverfahren bestehen soll, in dem Art. 133 Abs. 3 ZGB gilt, wonach der Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden kann. Sowohl der genannte Zürcher Entscheid als auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 betrafen Eheschutzverfahren.