17.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge (bzw. der Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge) die Unterhaltsbeiträge für das Kind gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB in eigenem Namen geltend machen, obwohl der Anspruch dem Kind zusteht und es zu dessen prozessualer Durchsetzung aktivlegitimiert ist (sog. Prozessstandschaft). Damit hat der Elternteil vor Gericht selbst Parteistellung; bei der Prozessstandschaft fallen die Prozessführungsbefugnis und die Rechtsträgerschaft auseinander.