16.2.6. Somit kann das Eheschutzgericht zwar sein Verfahren ungeachtet der Rechtshängigkeit der Scheidung abschliessen. In dieses Verfahren können jedoch nicht noch neue Sachverhalte aufgenommen werden (abgesehen von solchen, die sich auf das Kindeswohl auswirken), die sich nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zugetragen haben (so jedenfalls DANIEL BÄHLER, Die familienrechtlichen Verfahren in der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Überblick und erste Entwicklungen, BE N’ius Juli 2012, 40 ff., 45 f., sowie SAMUEL ZOGG, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 2018 47 ff.