Die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts bleibt allerdings für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung bestehen, auch wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden hat (vgl. ANNETTE SPYCHER, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 29 zu Art. 276 ZPO; BGE 138 III 646 E 3).