16.2.5. Es gilt somit Folgendes: Das Eheschutzgericht bleibt befugt und verpflichtet, Massnahmen für die Zeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens festzulegen, und diese gelten bis zu einer allfälligen Abänderung durch das Scheidungsgericht im Massnahmeverfahren weiter. Für die Abänderung ist ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage der Scheidungsrichter zuständig. Die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts bleibt allerdings für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung bestehen, auch wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden hat (vgl.