Ebenso knüpfen Besuchs- und Ferienrecht an der Obhut an. Die Eheschutzmassnahmen wirken über den Entscheid - und damit auch über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens - hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt (BGE 129 III 60 E. 4.2 S. 63).»